Der Winter ist da: Schnee und Eis auf Straßen und Gehwegen sorgen immer wieder für mehr oder minder schwere Unfälle. Hier steht regelmäßig die Frage an, wer fürs Räumen oder Streuen verantwortlich ist – Gemeinde, Hauseigentümer oder Mieter? Wir sind dieser und weiteren Fragen rund um den Winterdienst nachgegangen und geben Antworten darauf.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
- Wer ist für was zuständig?
- Wann und wie oft muss geräumt werden?
- Wieviel muss man beim Gehweg räumen und was bedeutet eigentlich räumen?
- Darf man bei Glatteis Salz streuen?
- Räumen auf Biegen und Brechen, bei Blitzregen und Dauerschnee?
- Müssen Mieter Schneeschippen?
- Was tun, wenn man verhindert ist?
- Kann man eine Reinigungsfirma beauftragen?
- Was ist am Wochenende?
- Was passiert bei Glatteisunfällen?
Wer ist für was zuständig?
Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden. Bei den Gehwegen können die Gemeinden per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger übertragen, was sie in der Regel auch tun. Das heißt die Eigentümer müssen ran.
Ist die Gemeinde selbst Eigentümer eines Anliegergrundstückes, muss sie selbst für die Sicherheit sorgen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter abwälzen. Dies muss aber alles ganz genau im Mietvertrag geregelt werden. Vor allem müssen auch die Konsequenzen deutlich werden, wenn das Räumen durch den Mieter unterbleibt.
Zu räumen sind dann neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang und den Mülltonnen. Der Vermieter ist aber nur aus dem Schneider, wenn er das Ganze auch hinreichend überwacht.
Wann und wie oft muss geräumt werden?
Wann geräumt werden muss, wird normalerweise durch Landesgesetz oder Ortssatzung geregelt. Fragen Sie einfach bei der Gemeindeverwaltung nach.
Gibt es keine Regelung, gilt folgendes: Nachts ist sozusagen frei. Erst ab 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 oder 9.00 Uhr (je nach Ortssatzung) an Sonntagen muss mit dem Räumen begonnen werden.
Berufstätige, die bereits früher unterwegs sind, haben keinen Anspruch auf eine geräumte Straße oder einen geräumten Gehweg. Wenn Schnee oder Eis zu erwarten sind, sollte man den Wecker rechtzeitig klingeln lassen.
Die Räumpflicht gilt bis etwa 20.00 Uhr – mitunter auch 21.00 Uhr. Sollte die Witterung immer wieder für Glätte sorgen, kann es somit auch vorkommen, dass man häufiger raus in die Kälte muss.
Wieviel muss man beim Gehweg räumen und was bedeutet eigentlich räumen?
In der Regel muss soviel vom Gehweg freigeräumt werden, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können. Das ist etwa ein Streifen von ein bis anderthalb Meter Breite, wobei es im Innenstadtbereich auch mehr sein kann.
In Bereichen, wo es keinen Gehweg gibt, muss der Streifen entsprechend auf der Straße vor dem Grundstück geschaffen werden. Die ganze Zeit ist von räumen die Rede. Was bedeutet das überhaupt?
Räumen heißt Schnee wegschieben und mit abstumpfenden Mitteln, also Sand, Granulat usw. die Oberfläche möglichst rutschfest machen. Räumen heißt nicht, tonnenweise Salz auf den Gehweg zu kippen.
Das mag zwar einfacher gehen, doch wird es wegen der Umweltbelastung nicht mehr gerne gesehen und ist in vielen Orten sogar ausdrücklich verboten. Mal abgesehen von schiefen Blicken der Nachbarn, kann sogar ein Bußgeld drohen.
Darf man bei Glatteis Salz streuen?
Das Umweltbundesamt weist eindringlich darauf hin, dass auf Streusalz selbst bei Glatteis verzichtet werden sollte. Vielerorts ist es sogar verboten, wie wir bereits geschrieben haben. Ausnahmen betreffen meist Treppen und andere kritischen Bereiche. Ansonsten sollten Sie salzfreie Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat verwenden. Auf energieintensiv hergestellte Streumittel wie zum Beispiel Blähton sollte man am besten ebenfalls verzichten oder diese nur sparsam einsetzen.
Der Einsatz von Streusalz ist für Bäume, Tiere, Gewässer, aber auch für Autos und Bauwerke sehr schädlich. Insbesondere Beton ist hier zu nennen. Die Beseitigung und Eindämmung der Schäden durch Streusalz verursacht jedes Jahr sehr hohe Kosten. Ein Tipp: Salzfreie Streumittel klassen sich nach der Schneeschmelze zusammenkehren und beim nächsten Schneefall wiederverwenden.
In der Praxis ist es aber so, dass von den Gemeinden tonnenweise Streusalz ausgebracht wird, wenn sie mit ihren Streufahrzeugen unterwegs sind. So zum Beispiel auf Autobahnen oder wichtigen Straßen innerhalb der Stadt. Gleichwohl wird es immer weniger im Vergleich zu früher. Wo vor 30, 40 Jahren noch jede noch so kleine Straße geräumt und mit Streusalz befahrbar gemacht wurde, sind es heute meist nur noch die Hauptverkehrswege. Wer etwas abseits des Geschehens wohnt, muss daher oft wochenlang mit glatten Straßen rechnen.
Räumen auf Biegen und Brechen, bei Blitzregen und Dauerschnee?
Streupflicht bedeutet nicht, dass bei jeder Schneeflocke sofort die Schneeschippe in die Hand genommen und dafür gesorgt werden muss, dass überhaupt keiner mehr ausrutscht. Es sollte sich alles im Rahmen des Zumutbaren abspielen.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss im Winter mit Behinderungen und Glätte rechnen und selbst Vorsicht walten lassen. Auch muss man nicht vorbeugend tätig werden, weil zum Beispiel ein Blitzregen droht.
Wenig sinnvoll ist es zudem zu Räumen, wenn es dauernd schneit. Aber vieles hängt auch vom Einzelfall ab. Gerichtsurteile, die sich mit Glatteisunfällen beschäftigen, gehen mal so und mal so aus. Daher sollte man lieber einmal zuviel, als einmal zu wenig räumen.
Müssen Mieter Schneeschippen?
Hier sollte man unterscheiden, ob man zur Miete in einem Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus wohnt. Wer in einem eigenen Haus als Mieter wohnt, muss in der Regel bei Schnee und Eis tätig werden und den Gehweg räumen. Anders sieht es bei Mehrfamilienhäusern aus. Hier müssen Mieter nur dann Schnee räumen, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. So schreibt es der Mieterbund NRW auf seiner Website. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, dass zum Beispiel die Bewohner des Erdgeschosses zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Es ist aber durchaus möglich, dass die Mieter für die Kosten einer Schneebeseitigung aufkommen müssen, sollte der Vermieter einen Hausmeister oder einen gewerblichen Räumdienst damit beauftragt haben. Das muss aber im Mietvertrag entsprechend geregelt sein. Sollte der Vermieter die Räumpflicht auf seine Mieter abwälzen, hat dieser dennoch zu kontrollieren, ob dies ordnungsgemäß erfolgt. Unter Umständen haftet er im Schadensfall.
Was tun, wenn man verhindert ist?
Alte, Kranke oder Berufstätige haben meist nicht die Möglichkeit der Streupflicht nachzukommen. Doch auch für Sie gilt, was für alle gilt: Die Straße muss geräumt werden. Da müssen dann andere Personen oder gar eine private Räumfirma in die Bresche springen.
Heikel wird es, wenn der Nachbar zwar versprochen hat zu helfen, aber es nicht tut. Grundsätzlich haftet der Hauseigentümer dann immer noch selbst. Es sei denn, es wurde etwas Anderes vereinbart, und dies am besten schriftlich.
Doch welcher Nachbar lässt sich auf so etwas ein? Es bleibt also immer ein gewisses Restrisiko, wenn man sich auf jemanden verlassen muss.
Kann man eine Reinigungsfirma beauftragen?
Auch als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist man für den Gehweg verantwortlich. Das gilt genauso, wenn das Grundstück nicht genutzt oder verpachtet wird. In keinem dieser Fälle ist man von der Pflicht zur Gefahrenabwehr befreit. Allerdings kann als Eigentümer bei der Gemeinde ein Dritter für die Räumungspflicht angegeben werden. Entweder sind dann die Mieter selbst dafür verantwortlich oder aber ein Unternehmen, die mit dieser Dienstleistung beauftragt werden.
Vor allem Letzteres ist sinnvoll, da Sie sich sicher sein können, dass wirklich geräumt sowie gestreut wird und es zu keinen Unstimmigkeiten innerhalb der Mietparteien kommt.
Was ist am Wochenende?
Auch am samstags, sonntags und an Feiertage ist der Einsatz eines Reinigungsunternehmens sinnvoll, da die Räumpflicht am Wochenende nicht aufhört. Hat man zum Beispiel als Handwerker seinen Betrieb in einer anderen Stadt, dann müsste man auch am Wochenende dorthin fahren und räumen. Da das die wenigsten möchten, werden in der Regel externe Dienstleister damit beauftragt.
Dabei sollten jedoch alle Pflichten klar vertraglich vereinbart werden, sodass nachher keine Haftungsansprüche gegen die eigene Person geltend gemacht werden können. Informieren Sie sich im Vorhinein also ausführlich und lesen Sie sich den Vertrag detailliert durch.
Was passiert bei Glatteisunfällen?
Bei einem Unfall ist tatsächlich nicht nur der Eigentümer in der Pflicht, sondern auch der Passant selbst. Dieser muss sich auf der glatten Straße vorsichtig bewegen. Wird ein nicht gestreuter Weg betreten und es ist klar erkennbar, dass hier kein fester Stand gewährleistet ist, dann muss der Passant mit einem Sturz rechnen. Ein Gericht kann diesem später sonst eine Mitschuld anlasten.
Ansonsten greift für den Sturz eines Dritten die Haftpflichtversicherung. Bei Unternehmen wäre es dann die Betriebshaftpflichtversicherung. Wenn Sie selbst für die Räumung verantwortlich sind, ist es ratsam bei der Versicherung nachzufragen, wenn Unklarheiten vorliegen.